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Arbeiterlaubnis in der Türkei
 

 

Nachfolgend finden Sie eine deutsche Übersetzung des offiziellen neuen türkischen Gesetzes zum Thema Arbeitserlaubnis für Ausländer. Eine Aufenthaltserlaubnis alleine berechtigt  n i c h t  zur Aufnahme einer Arbeit. Eine Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitgeber beantragt und wird unter bestimmten Voraussetzungen für Ausländer genehmigt, wenn diese Arbeit kein Türke machen kann, z.B. wegen fehlender Sprachkenntnisse. Sind Sie Investor und haben eine türkische Firma gegründet, bekommen Sie auf jeden Fall eine Arbeiterlaubnis.

Eine Arbeitserlaubnis für einen Ausländer in der Türkei bedeutet gleichzeitig, dass er einen PKW ohne Steuern und Zoll einführen und nutzen darf, solange die Arbeitserlaubnis gültig ist. Mehr Ausführungen dazu im Teil "Rund um's Auto".

Achtung: Wichtige Änderung im Gesetzt für die Arbeitserlaubnis für Ausländer

Im Mai 2007 wurde vom türkischen Parlament eine Gesetzesvorlage verabschiedet, die gewissen Einschränkungen für Ausländer aufhebt und es somit einfacher wird, in der Türkei eine Arbeitserlaubnis für den Bereich Tourismus  zu bekommen. Sobald  das neue Gesetz genehmigt und veröffentlicht wurde, werden wir  es hier einstellen.

Zukünftig können Ausländer unter folgenden Voraussetzungen leichter und unkomplizierter eine Arbeitsgenehmigung für die Türkei bekommen:

  • Diejenigen, die mit einer Erlaubnis eines Ministeriums und/oder einer staatlichen  Einrichtung  in der Türkei arbeiten.
     

  • Diejenigen, die mindestens seit fünf Jahren in der Türkei leben, können eine Arbeitserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit bekommen. Sollten Arbeitsplätze für mindesten zehn Türken geschaffen werden, fällt auch die Wartezeit von fünf Jahren weg.
     

  • Diejenigen, die mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind oder auch bereits nach einer dreijährigen Ehe geschieden sind und weiterhin im Land leben.
     

  • Der Antrag für eine Arbeitserlaubnis in der Türkei kann vom Antragssteller schon in seinem Heimatland bei einer türkischen Vertretung (Konsulat oder Botschaft) gestellt werden.
     

  • Alle anderen Ausländer benötigen immer noch eine Arbeitserlaubnis für die Türkei, die nach den bestehenden Gesetzen beantragt werden muss.
     

 

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GESETZ ÜBER DIE ARBEİTSERLAUBNİS FÜR AUSLÄNDER

 

Gesetzesnummer : 4817 Annahmedatum : 27.02.2003

Veröffentlicht im Amtsblatt vom 06.03.2003 Nr.25040

 

ERSTER TITEL

Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zweck

Artikel 1 – Zweck dieses Gesetzes ist es, für die Berufstätigkeit von Ausländern in der Türkei eine Erlaubnis zu knüpfen und die Grundlagen für die den betreffenden Ausländern zu erteilende Arbeitserlaubnis festzulegen.

Anwendungsbereich

Artikel 2 – Dieses Gesetz betrifft die unselbstständige und selbstständige Berufstätigkeit und Ausbildung an der Seite des Arbeitsgebers von Ausländern in der Türkei, die vom Anwendungsbereich des zweiten Absatzes des Artikels 29 des Türkischen Staatsbürgerschaftgesetzes Nr. 403 und Artikel 13 des Pressegesetzes Nr. 5680 und der Verordnung Nr. 231 über die Organisation und die Aufgaben des Presse und Informations- Generaldirektorats umfasst sind, denen aufgrund gesetzlicher Vollmacht der Ministerien, Behörden und öffentlichen Institutionen eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde und solchen Ausländern, die nicht im Hinblick auf die Prinzipien von Abkommen, internationales Recht und Europarecht von der Pflicht zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis befreit sind, sowie natürliche und juristische Personen, die Ausländer beschäftigen.

Begriffsbestimmungen

Artikel 3 – Im Sinne dieses Gesetz ist;

das Ministerium: das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit

ein Ausländer: eine Person die nicht Türkischer Staatsbürger im Sinne des Türkischen Staatsbürgerschaftgesetzes Nr. 403 ist.

ein unselbstständiger Arbeitnehmer: ein Ausländer, der für einen oder mehrere Arbeitsgeber, in natürlicher oder juristischer Person gegen Lohn, Gerhalt, Kommission oder ein sonstiges Entgelt arbeitet,

ein selbständiger Arbeitnehmer: ein Ausländer, der angestellt oder nicht angestellt auf eigenen Namen und eigene Rechnung arbeitet,

...///... Quelle: www.antalya.de

Die Verpflichtung zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis und die Erteilungsbefugnis einer Arbeitserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Befreiung von der Notwendigkeit der Arbeitserlaubnis und Begrenzungen.

Die Verpflichtung zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis und die Erteilungsbefugnis einer Arbeitserlaubnis

Artikel 4 – Soweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei die Türkei ist, nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Ausländer einer Arbeitserlaubnis vor Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Berufstätigkeit.

In Fällen in denen der Nutzen des Landes davon abhängt oder aufgrund von höherer Gewalt kann die Arbeitserlaubnis auch nach Arbeitsbeginn erteilt werden, wenn die zuständige Behörde vor dem Arbeitsbeginn informiert wurde, und die Arbeitsdauer nicht mehr als ein Monat beträgt, und die Einwilligung des Ministeriums eingeholt wurde.

DRITTER TITEL

Die Arten der Arbeitserlaubnisse und Ausnahmen und Grenzen der Arbeitserlaubnis

Befristete Arbeitserlaubnis

Artikel 5 - Soweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei die Türkei ist, nichts entgegen stehendes bestimmt ist, ist die Arbeitserlaubnis im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Entwicklungen in der Arbeitswelt, sowie die sektoralen und konjunkturellen Veränderungen im Bezug auf die Beschäftigung, entsprechend der Dauer der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers, des Arbeitsvertrages oder der Arbeit für die Dauer von einem Jahr für einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Unternehmen und die Arbeit in bestimmten Beruf zu erteilen.

Nach der legalen Arbeitstätigkeit von der Dauer eines Jahres, kann die Arbeitserlaubnis, unter der Bedingung der Fortführung der Tätigkeit im selben Betrieb desselben Unternehmens und in demselben Beruf, nach Ablauf bis drei Jahre verlängert werden.

Nach dreijähriger legaler Tätigkeit, kann die Arbeitserlaubnis, für denselben Beruf bei einem beliebigen Arbeitsgeber bis zu sechs Jahre verlängert werden.

Den unterhaltsberechtigten Ehepartnern und Kindern, von Ausländern, die diese bei der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit in der Türkei oder später mitgebracht haben, kann eine allgemeine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn sich deren legaler Wohnsitz für mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Türkei befunden hat.

Das Ministerium ist befugt, den Geltungsbereich der allgemeinen die Arbeitserlaubnis zu erweitern oder einzuschränken.

...///... Quelle: www.antalya.de

Unbefristete Arbeitserlaubnis

Artikel 6 - Soweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei die Türkei ist, nichts anderes vereinbart ist, so kann Ausländern , die mindestens seit acht Jahren ununterbrochen und legal ihren Wohnsitz in der Türkei hatten, oder insgesamt sechs jähriger legaler Tätigkeit in der Türkei, ohne Rücksicht auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Entwicklungen in der Arbeitswelt und ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Unternehmen, einen Beruf, ein administratives oder geographisches Gebiet, eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden

Unabhängige Arbeitserlaubnis

Artikel 7 - Eine unabhängige Arbeitserlaubnis kann Ausländern, die mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und legal ihren Wohnsitz in der Türkei haben, nach Stellungnahme des Innenministeriums und anderer beteiligter Ministerien, öffentlichen Anstalten und Vereinigungen, sowie Berufsvereinigungen mit den Eigenschaften einer öffentlichen Anstalt, erteilt werden.

Ausnahme Situationen

Artikel 8 - Soweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei die Türkei ist, nichts anderes bestimmt ist, ist eine Arbeitserlaubnis ungeachtet der Befreiungen dieses Gesetzes an solche Ausländer erteilt werden kann, die

  1. Mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind und die eheliche Gemeinschaft in der Türkei führen oder mindestens für die Dauer von drei Jahren verheiratet waren und bei Beendigung der Ehe in der Türkei wohnhaft geblieben sind und deren Kindern vom türkischen Ehepartner,
  2. ihre türkische Staatsangehörigkeit im Rahmen der Artikel 19, 27 und 28 des türkischen Staatsangehörigkeitgesetzes verloren haben, und deren Nachkommen.
  3. in der Türkei geboren wurden oder vor Erreichung der Volljährigkeit gemäss den Gesetzen seines Heimatstaates, im Falle der Staatenlosigkeit gemäss den türkischen Gesetzen in die Türkei gekommen sind und in der Türkei eine Berufschule, Hochschule oder Universität absolviert haben,
  4. Gemäss des türkischen Siedlungsgesetzes Nr.2510 als Emigranten, Flüchtlinge oder Einsiedler anerkannt sind,
  5. Staatsbürger eines Staates der Europäischen Union sind und deren Ehegatten und Kinder,
  6. Im Dienste der Vertretung von Botschaften, Konsulate und internationale Vereinigungen fremder Staaten in der Türkei arbeitenden Diplomaten, Verwaltungs- und technisches Personal, sowie im Rahmen des Gegenseitigkeitsgrundsatzes und auf die Dauer der dienstlichen Tätigkeit beschränkt auch den Ehegatten und Kindern von zur Vertretung von Botschaften, Konsulate und internationale Vereinigungen beauftragten Diplomaten, Verwaltungs- und technisches Personal,
  7. Mit dem Ziel der wissenschaftlichen und kulturellen Betätigung von länger als einem Monat und sportlichen Betätigung von mindestens vier Monaten vorübergehend in die Türkei kommen,
  8. Vereinigungen durch Vertrag, Zuschlag oder auf dem Wege der Verhandlung zum Ankauf von Waren oder Dienstleistungen, zur Erbringung einer Arbeitsleistung oder zum Betrieb einer Anlage beschäftigt sind.

Zeiträume, die in der gesetzlichen Arbeitsdauer inbegriffen sind und Ununterbrochen in der Dauer des Wohnsitzes.

Artikel 9 – Die Zeiträume, in denen für Jahresurlaub, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Mutterschaft Zahlungen für vorübergehende Arbeitsunterbrechungen geleistet werden, zählen zur gesetzlichen Arbeitsdauer.

Hält der Ausländer sich weniger als sechs Monate ausserhalb der Türkei, gilt dies nicht als Unterbrechung. In dem fall wird jedoch die Dauer ausserhalb der Türkei nicht als Arbeitszeit betrachtet. Verlängert ein Ausländer aber seine Aufenthaltsgenehmigung länger als sechs Monate nicht, obwohl er sich in der Türkei befindet, so gilt die Dauer seines Wohnsitzes in der Türkei aus dem Blickwinkel der Arbeitserlaubnis als unterbrochen.

Bestätigunsurkunde über die Befreiung von Arbeitserlaubnispflicht

Artikel 10 – Ausländer, die von der Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis befreit sind, können vom Ministerium auf Antrag eine Bestätigungsurkunde über die Befreiung von Arbeitserlaubnispflicht gegeben werden.

 

Begrenzung der Arbeitserlaubnis

Quelle: www.antalya.de

Artikel 11 - Vorbehaltlich der durch bilatelare oder multilaterale Verträge, deren partei die Türkei ist und dem Gegenseitigkeitsgrundsatz kann die Arbeitserlaubnis mit Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes und die Entwicklungen in der Arbeitswelt, soweit es die die Beschäftigung betreffenden sektorellen, wirtschaftlichen oder konjunkturellen Bedingungen erforderlich machen, auf eine bestimmte Dauer, einen bestimmten Beruf, Arbeitszweig, den landwirtschaftlichen, industriellen oder Dienstleistungssektoren oder auf ein bestimmte administratives oder geografisches Gebiet begrenzt werden.

VIERTER TITEL

Vergabe der Arbeitserlaubnis, Verlängerung, Ablehnung, Aufhebung und Rechtsweg

Vergabe und Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Artikel 12 – Den Antrag auf Arbeitserlaubnis sind von Ausländern, die mit dem Ziel der Erwerbstätigkeit in die Türkei kommen, ist bei der Auslandsvertretung der Republik Türkei des Landes zu stellen, in dem die sich befinden. Die Auslandstellen haben die Anträge an das Ministeriums weiterzuleiten. Das Ministerium bewertet den Antrag nach Rücksprache mit, seines Erachtens nach betroffenen Ministerien und öffentlichen Anstalten und Vereinigungen gemäss Artikel 5 und erteilt den Ausländern, für die dies angemessen erscheint, eine Arbeitserlaubnis. Diese Erlaubnis gilt unter Bedingung, wenn das nötige Arbeitsvisum und eine Aufenthaltserlaubnis erworben wird.

 

Ausländer, denen eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, haben spätestens innerhalb von neunzig Tagen nach Ausstellungsdatum Einreisevisum zu beantragen und spätestens innerhalb von dreissig Tagen ab Einreisedatum einen Antrag beim Innenministerium auf Aufenthaltsgenehmigung zu stellen.

Die Arbeitserlaubnis ist auf schriftlichen Antrag von Ausländern, die über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Türkei verfügen oder deren Arbeitsgebern gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen erteilt und verlängert. Die Anträge sind spätestens innerhalb von neunzig Tagen seitens des Ministeriums zu beantworten.

Rücksprache mit den zuständigen Behörden

Artikel 13 - Die Arbeitserlaubnis ist den Ausländern für die Berufe, Künste und Arbeiten, die im Rahmen der Bedingungen dieses Gesetzes ausgeübt werden können, vom Ministerium nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen einschliesslich die Ansichten über die berufliche Fähigkeit zu erteilen.

Ablehnung des Antrags

Artikel 14 – Der Antrag auf die Arbeitserlaubnis oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird abgelehnt, wenn

  1. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Entwicklung in der Arbeitswelt und den die Beschäftigung betreffenden sektorellen und konjunkturellen Veränderungen nicht als angemessen erscheint.
  2. Wenn sich für die besagte Arbeitstelle innerhalb von vier Wochen im Innland eine Person mit denselben Fähigkeiten findet.
  3. Wenn der Ausländer über keine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt.
  4. Wenn der Antrag eines Arbeitnehmers auf Arbeitsgenehmigung für einen Betrieb, ein Unternehmen oder einen Beruf abgelehnt wurde und dieser für denselben Betrieb, dasselbe Unternehmen oder denselben Beruf erneut einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellt, ohne dass die Dauer von einem Jahr vergangen ist.
  5. Wenn die Arbeit des Ausländers eine Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die allgemeine Ruhe und Ordnung den öffentlichen Nutzen, die allgemeine Moral und die allgemeine Ordnung darstellt.

Widerruf der Arbeitserlaubnis

Artikel 15 – Steht die Arbeit des Ausländers den Begrenzungen der Artikel 11 und 13 entgegen oder liegt einer der Fälle des Artikels 14 vor oder stellt sich später heraus, dass Daten beim Antrag auf Arbeitserlaubnis durch den Ausländer oder den Arbeitgeber nicht oder falsch angegeben wurden, wird die vom Ministerium erteilte Arbeitserlaubnis widerrufen und dem Ministerium über dieses Vorkommnis Mitteilung gemacht.

...///... Quelle: www.antalya.de

 

Verlust der Rechtswirksamkeit der Arbeitserlaubnis

Artikel 16 – Die Arbeitserlaubnis verliert, anders als durch Ablauf ihre Rechtswirksamkeit, wenn

  1. die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers aus irgendeinem Grund unwirksam oder seine Laufzeit nicht verlängert wird.
  2. Die Laufzeit des Passes oder des anstelle eines Passes geführten Dokuments des Ausländers nicht verlängert wird. (ausser in Fällen, in denen das Innen- oder das Aussenministerium dies für angemessen hält.)
  3. sich der Ausländer ohne zwingenden Grund länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Ausland aufhält.

Rechtsweg

Artikel 17 – Das Ministerium macht seine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Arbeitserlaubnis oder auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis, über die Aufhebung der Arbeitserlaubnis oder den Verlust der Rechtswirksamkeit der Arbeitserlaubnis dem Ausländer oder falls vorhanden dem Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 bekannt.

Gegen die Entscheidung des Ministeriums kann vonseiten der Beteiligten innerhalb von dreissig Tagen ab Zustellungsdatum Widerspruch erhoben werden. Wird der Widerspruch vom Ministerium zurückgewiesen, so kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.

 

FÜNFTER TITEL

Mitteilungspflicht, Kontroll- und Korrekturkompetenz und Strafvorschriften

Mitteilungspflicht

Artikel 18 –

  1. Selbstständig arbeitende Ausländer sind verpflichtet, das Datum des Arbeitsbeginns und das Datum des Arbeitsendes,
  2. Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen, sind verpflichtet, das Datum des Arbeitsbeginns eines Ausländers oder, im Falle des Nichtantritts zur Arbeit innerhalb von 30 Tagen ab Erteilung der Arbeitserlaubnis, das Datum des Ablaufs dieser Zeit und im Falle der Kündigung aus irgendeinem Grunde, das Kündigungsdatum dem Ministerium spätestens innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen.

Mitteilung an das Ministerium

Artikel 19 – Die Ministerien, öffentliche Anstalten und Vereinigungen, die über die Befugnis verfügen Arbeitserlaubnisse an Ausländer zur erteilen, sind verpflichtet, das Ministerium über die Vergabe von Arbeitserlaubnissen, die Verlängerung der Laufzeit von Arbeitserlaubnissen und den Widerruf von Arbeitserlaubnissen innerhalb von 30 Tagen ab Vergabe-, Verlängerungs-, oder Aufhebungsdatum zu informieren, und die Ministerien, öffentliche Anstalten und

 

Vereinigungen, die Ausländer beschäftigen, innerhalb derselben Frist beginnend mit dem Arbeitsantritt des Ausländers dem Ministerium dessen gesamte Daten mitzuteilen.

Kontrollkompetenz

Artikel 20 – Die Einhaltung der aus diesem Gesetz erwachsenen Verpflichtungen durch die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Ausländer und Arbeitgeber kontrollieren die Inspektoren des Ministeriums und die Versicherungsinspektoren der Sozialversicherungsanstalt.

Die Inspektoren und Kontrollen der Behörden, die im allgemeinen Budget enthalten sind und den Verwaltungen mit Zusatzbudget untersuchen bei der Durchführung der Kontrollen gemäss der sie betreffenden Vorschrift ebenfalls, ob die Ausländer beschäftigten Arbeitgeber und die Ausländer den ihnen auferlegten Verpflichtungen nachkommen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind dem Ministerium mitzuteilen.

Strafvorschriften

Artikel 21 – Selbständig arbeitende Ausländer und Ausländer beschäftigten Arbeitgeber, die ihrer Mitteilungspflicht gemäss Artikel 18 nicht rechtzeitig nachkommen, sind mit einem verwaltungsrechtlichen Bussgeld von zweihundertfünfzig Millionen Lira zu belegen.

Ausländer, die ohne Arbeitserlaubnis einer unselbständigen Arbeit nachgehen, sind mit einem verwaltungsrechtlichen Bussgeld von fünfhundert Millionen Lira zu belegen.

Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, ist für jeden Ausländer ein verwaltungsrechtlichen Bussgeld von zwei Milliarden fünfhundert Millionen Lira zu erteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber oder Arbeitgebervertretern verpflichtet, die Kosten für die Unterkunft, Rückreise in sein Heimatland und gegebenenfalls die sanitären Kosten des Ausländers und, falls vorhanden dessen Ehepartners und dessen Kinder zu begleichen.

Im Falle der Wiederholung der in den Absätzen eins, zwei und drei beschriebenen Vorkommnisse, so wird auf die Geldbusse eine einfache Erhöhung angewandt.

Ausländer, die ohne Arbeitserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes selbständig arbeiten, sind mit einem verwaltungsrechtlichen Bussgeld von einer Milliarde Lira zu belegen und die Entscheidung zur Schliessung dessen Betriebs oder Betriebe von Bezirksdirektoren des Ministeriums einzuholen und für die Vollstreckung ist das zuständige Regierungspräsidium über die Situation zu benachrichtigen. Im wiederholten Falle ist neben der Schliessung des Betriebs oder Betriebe, falls vorhanden eine einfach erhöhte verwaltungsrechtliche Geldbusse zu erlassen.

 

Die in diesem Gesetz vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbusse ist mit einer Begründung zu versehen und gemäss den Vorschriften des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 der Gebietsdirektion des Ministeriums zuzustellen. Die verwaltungsrechtliche Geldbusse ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellungsdatum an das Steuer-, oder Finanzamt zu entrichten. Innerhalb derselben Frist können die Betroffenen vor dem zuständigen Friedensgericht gegen die Strafe Widerspruch erheben. Das Anrufen des Gerichts hemmt die Verfolgung und Eintreibung der Busse nicht.

Dem Ministerium sind die abhängig oder unabhängig oder unabhängig arbeitenden Ausländer und beschäftigten Arbeitgeber, die gemäss diesem Gesetz mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbusse belegt wurden mitzuteilen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung oder anderen Forderungen gemäss diesem Gesetz, ist das Verfahrengesetz über die Eintreibung öffentlicher Forderungen Nr. 6183 anzuwenden.

Richtlinie

Artikel 22 – Das Verfahren und die Grundsätze der Erteilung, Begrenzung und Aufhebung von jeder Art von Arbeitserlaubnissen, bei den Arbeitserlaubnispflicht befreiten Ausländern sowie die Mitteilungspflichten sind in einer entsprechend dieses Gesetzes zu erlassenden Richtlinie zu regeln.

Die Richtlinie gemäss diesem Gesetz ist gemeinsam von Ministerium, dem Innenministerium, dem Aussenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und Siedlung, dem Gesundheitsministerium, dem Tourismusministerium, dem Staatssekretariat für Staatsplanungsorganisation, dem Staatssekretariat für Schatzwesen, dem dem Staatssekretariat für Seeschifffahrtswesen, und dem Staatssekretariat für Aussenhandel nach Stellungnahme der als zuständig erachteten anderen Ministerien, öffentlichen Anstalten und Vereinigungen und Berufsvereinigungen mit den Eigenschaften von öffentlichen Anstalten innerhalb von sechs Monaten nach dem Verkündigungsdatum dieses Gesetzes zu erlassen.

Beschäftigung von Ausländern in ausländischen Kapitalanlagen

Artikel 23 – Ausländer, die in gemäss dem Gesetz zur Förderung von Ausländischen Kapital Nr. 62245 gegründeten Firmen und Einrichtungen beschäftigt werden sollen, können mit einer im Rahmen der Verfahren und Grundsätze einer durch das Staatssekretariat für Schatzwesen zu erlassenden Richtlinie durch das Ministerium zu erteilenden Arbeitserlaubnis arbeiten.

SECHSTER TITEL

Veränderungen in manchen Gesetzen

Artikel 24 – Die im Anhang (1) aufgelisteten Mitarbeiter wurden in die dem Ministerratsbeschluss Nr. 190 angefügte Tabelle an der das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit behandelnde Stelle hinzugefügt.

...///... Quelle: www.antalya.de

 

Artikel 25 – Dem Artikel 9 des Gesetzes Nr. 3146 über die Organisation und die Aufgaben des Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit mit dem Datum 09 / 01 / 1985 wird der unten angegebene Absatz als Absatz (h) angehängt und in die vorhandenen Absätze (h) und (i) eingegliedert. "Die im Arbeitserlaubnisgesetz für Ausländer vorgesehene Arbeit,"

Artikel 26 – Der Artikel 34 des Gesetzes Nr. 6235 über die Vereinigung der Ingenieurs- und Architektenkammern mit dem Datum 27 / 1 / 1954 wurde wie unten stehend geändert :

      " Artikel 34 – Ausländische Unternehmer oder ausländische Vereinigungen sind berechtigt ausländische Experten mit durch das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, nach Stellungnahme des Ministerium für öffentliche Arbeiten und Siedlung und der Kammervereinigung erteilter Arbeitserlaubnis in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Architektur für sie selbst unabhängig von lokalen Institutionen gegenüber Staatsbehörden und öffentliche und private Institutionen und Personen in der Türkei verpflichtet sind unter der Bedingung zu beschäftigten, dass deren Tätigkeit auf diese Arbeiten beschränkt bleibt. "

Artikel 27 - Der Artikel 35 des Gesetzes Nr. 6235 wird in der unten angegebenen Weise geändert.

      " Artikel 35 – Ausländische Ingenieure, hohe Ingenieure und Architekten in Betrieben, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 34 fallen können mit der nach Rücksprache mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und Siedlung erteilten Erlaubnis des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit beschäftigt werden. "

Artikel 28 - Artikel 119 des Erdölgesetzes Nr. 6326 vom 7 / 3 / 1954 wird in der unten angegebenen Weise geändert.

      " Artikel 119 – Inhaber von Erdölrechten dürfen mit der Erlaubnis des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit mit der nach Rücksprache mit dem Ministerium für Energie und Natürliche Ressourcen und des Innenministeriums ausländisches Verwaltungs-, Berufs-, und Fachpersonal beschäftigen. "

Artikel 29 – An den vierten Absatz des Artikel 21 des Gesetzes über Private Lehranstalten Nr. 625 mit dem Datum 8 / 6 / 1965 wird der untenstehende Absatz angehängt.

      " Die Ausländer, die gemäss diesem Gesetz arbeiten, sind den Vorschriften des Arbeitserlaubnisgesetzes für Ausländer unterworfen. "

Artikel 30 – Artikel 3 des Gesetzes über die Freie Ausübung von Beruf und Kunst, und die Beschäftigung in Öffentlichen oder Privaten Anstalten oder Betrieben von Ausländer mit Türkischer Abstammung in der Türkei Nr. 2527 mit dem Datum 25/9/1981 wird in untenstehender Weise abgeändert.

...///...Quelle: www.antalya.de

 

      "Ausländern türkischer Abstammung kann vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit nach Rücksprache mit dem Innen- und Aussenministerium gemäss diesem Gesetz und dem Arbeitserlaubnisgesetz für Ausländer die Arbeitserlaubnis erteilt werden, in den Berufen, Künsten und Betrieben zu arbeiten und beschäftigt zu werden, in denen türkische Staatsbürger arbeiten dürfen, unter der Bedingung, dass sie die betreffenden Gesetzen geforderte Qualifikationen mitbringen und die Anforderungen erfüllen."

Artikel 31 – Der erste Abschnitt des Absatzes (a) des Artikels 18 des Tourismusförderungsgesetzes Nr. 2634 vom 12 / 3 / 1982 wird in untenstehender Weise abgeändert.

      " Ausländisches Personal und Künstler dürfen in zertifizierten Betrieben mit durch das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit nach Rücksprache mit dem Ministerium und dem Innenministerium zu erteilenden Erlaubnis beschäftigt werden. "

Artikel 32 – Dem Artikel 26 des Gesetzes Nr. 2634 wird folgender Absatz hinzugefügt.

      " Ausländer, die im Geltungsbereich des ersten Absatzes tätig werden, sind dem den Vorschriften des Arbeitserlaubnisgesetzes für Ausländer unterworfen."

Artikel 33 – Der Anfang der an das Gebührengesetz Nr.492 mit dem Datum 2 / 7 / 1964 angehängten Tariftabelle Nr. ( 6 ) in unten dargestellter Weise zu ändern.

      "Festsetzungsgebühren des Aussenministeriums für Pass, Visum, Aufenthaltsgenehmigungen und Gebühren für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnisurkunde für Ausländer :

Artikel 34 – Der an das Gesetz Nr.492 angehängten Tariftabelle Nr. ( 6 ) wird der unten angegebene Teil angefügt.

" IV – Gebühren für die Ausländern zu erteilende Arbeitserlaubnisurkunde :

  1. Befristete Arbeitserlaubnisurkunde:

    a) bis zu 1 Jahr (einschliesslich 1 Jahr) 50.000.000.-TL

    b) bis 3 Jahren (einschliesslich 3 Jahre) 150. 000.000.-TL

    Verlängerung errechnet sich entsprechend der obengenannten Beträge

2. Unbefristete Arbeitserlaubnisurkunde: 250.000.000.-TL

3. Unabhängige Arbeitserlaubnisurkunde: 500.000.000.-TL

Für die Feststellung der Gebühren für die Arbeitserlaubnisurkunde ist der Aussenminister unter Zugrundelegung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes zuständig.


 

SIEBTER TITEL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ausser Kraft tretende Vorschriften

Artikel 35 – Das Gesetz über die Zuweisung von Künsten und Dienstleistungen an Türkische Staatsbürger Nr. 2007 mit dem Datum 11 / 3 / 1932 tritt ausser Kraft

Übergangsbestimmung 1 - Die Arbeitserlaubnis, die abhängig oder unabhängig arbeitenden Ausländern nach den vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Gesetzen erteilt wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum, sofern sie nicht vom Ministerium widerrufen oder gemäss dieses Gesetzes unwirksam werden.

Übergangsbestimmung 2 – Die Daten über Ausländer, die vor in Krafttreten dieses Gesetzes von den öffentlichen Anstalten oder Vereinigungen eine Arbeitserlaubnis erhalten haben oder eingestellt worden ist, sind innerhalb von den die Erlaubnis erteilenden Behörden innerhalb von 90 Tagen ab in Krafttreten dieses Gesetz an das Ministerium weiterzuleiten.

Übergangsbestimmung 3 – Die vor in Krafttreten des Gesetzes zuständigen öffentlichen Anstalten und Vereinigungen geben die für die beantragten und die gültigen Arbeitserlaubnisse notwendigen Daten innerhalb von 30 Tagen an das Ministerium weiter.

Inkraftsetzung

Artikel 37 – Die Vorschriften dieses Gesetzes setzt die Ministerversammlung in Kraft.

(Irrtum vorbehalten, jegliche Haftung ist ausgeschlossen)



 

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