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Rechtsanwaltsgebührenordnung
Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Türkei 2006 (RAGO Türkei)
von Rechtsanwältin Deniz Yildirim aus Antalya

Aufgrund der Instabilität der türkischen Währung entstand der Bedarf, dass die offizielle Rechtsanwaltsgebührenordnung jährlich aktualisiert wird. Die neue Gebührenordnung für das Jahr 2006 ist vom  Verband der Anwaltskammer der Türkei erlassen und am 04.12.2005 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Mit der neuen Ordnung sind eigentlich die Mindestgebühren nur für einige Bereiche um 10% oder 20 % erhöht worden. Es hat sich aber zum Vorjahr nicht viel geändert.

Aufgrund der unterschiedlichen Praxis in der Türkei gegenüber Deutschland, möchte ich
einiges erläutern.

Die Rechtsanwaltsgebührenordnung heißt in der Türkei “Mindestgebühren der Rechtsanwälte”. Die Gebühren sind im Sinne des Wortes Mindestbeträge und vor allem in den  Großstädten unter der realistischen Grenze. Aufgrund dessen gibt es noch von jeder örtlichen Rechtanwaltskammer eine “Empfohlene Gebührenordnung” für die jeweilige Stadt. Nach dem ich die Beiträge der „Ordnung der Anwaltskammer“ kurz erläutert habe, werde ich die Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Antalya für das Jahr 2006 durchgehen.Für die Anwälte sind vielmehr die Empfehlungen der örtlichen Rechtsanwaltskammern maßgebend.

Worin liegt dann die Wichtigkeit der Rechtsanwaltsgebührenordnung der Verband der Anwaltskammer:

1. Unter der Grenze der offiziellen Rechtanwaltsgebührenordnung ein Honorar zu vereinbaren, ist untersagt. Selbst wenn so eine Vereinbarung getroffen wird, ist sie rechtlich nichtig.

2. Wenn die Anwälte ohne Honorar rechtliche Beratung oder Vertretung übernehmen, müssen sie es der Rechtsanwaltskammer mitteilen. D.h., dass wir ohne Honorar auch keine Beratung machen dürfen. Wenn wir dies machen, müssen wir mit Begründung dies unserer Kammer mitteilen.

3. Wenn eine Partei das Verfahren verliert, wird zur Übernahme der Anwaltskosten der gegnerischen Seite verurteilt. Für die Gerichte ist die Rechtsanwaltsgebührenordnung maßgebend. Gem. § 3 RAGO dürfen die Gerichte die mit der Ordnung festgelegten Gebühren, nach Schwierigkeit der Sache, bis zum Dreifachen erhöhen.

Noch mal zur Aufklärung: Diese Gebühren gelten nur, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist und sie sind für die Gerichte bindend. Die Partei, die am Ende des Verfahrens verliert, wird zur Übernahme der Anwaltskosten der gegnerischen Partei verurteilt. Dabei wird nicht das vereinbarte Honorar, sondern der gesetzliche Satz nach RAGO berücksichtigt.

Hier einige Gebühren als Beispiel:

Mündliche Beratung für die erste Stunde: 100 YTL
für folgende jede Stunde: 50 YTL
Beratung vor Ort für die erste Stunde : 200 YTL,
für die folgende jede Stunde: 100 YTL
schriftliche Beratung: 200 YTL
Anfertigung eines Antrages, einer Abmahnung, Mitteilung: 100 YTL
Anfertigung eines Vertrages (z.B. Mietvertrag): 175 YTL
Anfertigung eines Erbvertrages, einer Stiftungsurkunde, eines Statuts, Anfertigung eines Gesellschaftsvertrages, Veräußerungsvertrages, Fusionsvertrages: 600 YTL

Einholung der Genehmigung zum Gründungsvertrag einer Handelsgesellschaft : 1000 YTL
Arbeitserlaubnis, Zulassung: 1000 YTL
Aufenthaltsgenehmigung, Einbürgerung: 1000 YTL
Vertretung vor Steuerschlichtungsausschüssen: 400 YTL
Vertretung vor internationalen Gerichten ohne mündliche Verhandlung: 2000 YTL
mit mündlicher Verhandlung: 3500 YTL
Falls es sich um ein Verfahren, dessen Gegenwert Geld oder ein dingliches Recht handelt, fängt es mit 12% des Geschäftswertes an, wenn Geschäftswert sehr hoch ist, wird der Prozentsatz  weniger.
Vertretung vor Kassationsgericht bei der mündlichen Verhandlung: 450 YTL
Vertretung vor Patent- und Markengerichten mindestens 1100 YTL,
wenn Geschäftswert über 10.000 YTL ist, wird wieder nach Prozenttabelle berechnet.             Vertretung vor Strafkammer: 900 YTL

Hier die Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Antalya für 2006 in einigen Punkten. So wird der große Unterschied bemerkbar.

Vertretung vor Kassationsgericht bei der mündlichen Verhandlung: 2520 YTL
Vertretung vor Patent -und Markengerichten mindestens 1440 YTL + 10% des Geschäftswertes.
Mündliche Beratung pro Stunde: 300 YTL
Beratung vor Ort pro Stunde: 450 YTL,
Schriftliche Beratung : 480 YTL
Anfertigung einer Anmahnung: 300 YTL
Anfertigung einer Stiftungsurkunde, eines Statuts, Anfertigung eines Gesellschaftsvertrages usw.: 2520 YTL
Ein dauerhafter anwaltlicher Beistand für die eine Personengesellschaft und GmbH: 840 YTL.
Für eine Aktiengesellschaft: 1320 YTL monatlich
Jede Art von Schadenersatz und Forderungsklagen: 1320 YTL+ % 10 der Geschäftwertes
V
ertretung der Angeklagten liegt zwischen 5040 YTL und 1440 YTL je nach Schwierigkeit der Straftat Vertretung des Nebenklägers liegt zwischen 3060 YTL und 1020 YTL

Für die Vertretung in einzelnen Verfahren gelten wieder normale Gebühren gesondert. Anerkennungsverfahren ausländischen Gerichtsentscheidungen: 2520 YTL
Räumungsklage und Kündigungsverfahren in Mietsachen: 1100 YTL + 10% der jährlichen Miete, wenn die jährliche Miete über 4000 YTL liegt.
Vertretung des Angeklagten in Strafsachen liegt zwischen 4200 YTL und 1200 YTL nach zuständigem Gericht
Anfertigung des Revisionantrages: 400 YTL
Anfertigung eines Erbvertrages: 1500 YTL
Vertretung vor Verwaltungs-Finanzgerichten in allen Instanzen: 2100 YTL + 10% des Geschäftswertes
Vollstreckungsverfahren 800 YTL + 10% des Geschäftswertes
Grundbuchsachen: 2400 YTL + 10% des Geschäftswertes

Vertretung vor internationalen Gerichten 4320 YTL

Zum Schluss möchte ich noch mal betonen, dass diese Gebühren ohne Umsatzsteuer sind und Beratung oder Vertretung ohne Honorar sowohl nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung als auch nach der Empfehlung der Anwaltskammer Antalya untersagt ist. Ferner vor
allem in Strafsachen, verlangen die Anwälte je nach Schwierigkeit der Sache oder je nach Umfang der anwaltlichen Betreuung mehr Honorar als die Empfehlung der Rechtsanwaltskammer.
 

Deniz Yildirim
Rechtsanwältin in Antalya
deniz.yildirim@arcor.de

 

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