Abwicklung der
Kaufhandlung
Nach türkischem Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem
Grundbuchamt übertragen. Notare sind nicht berechtigt Kaufhandlungen durchzuführen.
Der Notar darf lediglich den Zahlungstermin abwickeln. Die eigentliche
Verkaufshandlung findet danach gesondert, beim Grundbuchamt statt.
Anfallende Steuern
Der Ausländer selbst hat beim Grundbuchamt die Kaufhandlung abzuwickeln.
Sie kann auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht
vollzogen werden.
Immobilienkäufer zahlen
für die Kaufhandlung beim Grundbuchamt 48°/oo des Immobilienwertes
als Grundbuchgebühr.
Der ausländische Käufer
ist nicht verpflichtet den Nachweis zu erbringen, dass er für die Zahlung
des gekauften Objektes Devisen mitgebracht und diese in Landeswährung
umgetauscht hat. Diejenigen, die Devisen mitbringen, diese bei der Bank
in Landeswährung tauschen und danach Objekte kaufen, lassen diese beim
Grundbuchamt eintragen.
oo.
Vermietung und
Verkauf
Ausländer können ihre Immobilien in der Türkei selbst nutzen oder
auch an eine von ihnen gewünschte Person vermieten. Diejenigen, die ihre
Immobilie vermieten und dadurch einen bestimmten jährlichen Betrag
überschreiten, sind verpflichtet
Einkommensteuer zu zahlen. Ein bestimmter Betrag der Mieteinnahmen ist
steuerfrei. Auf den steuerpflichtigen Betrag, können nach Wunsch laufende
Kosten für die Immobilie (Reparaturen, Wasserkosten, Strom, u.a.), die
sich Steuer senkend auswirken, geltend gemacht werden. 25% der eingenommenen
Miete für Geschäftshäuser können ohne Nachweis als Ausgaben abgeschrieben
werden, der verbleibende Betrag wird versteuert. Die Einkommensteuer für
den zu versteuernden Betrag beginnt bei 25%.
Ausländer, die in
der Türkei Eigentum besitzen, dürfen dieses zu jeder Zeit an jede beliebige
Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert kann ins Ausland transferiert
werden.
Erbrechtliche Bestimmungen
Wenn Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so
werden diese den Erben übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten in
diesem Fall von dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind,
einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses
beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung. Gestützt auf diese
Vollstreckungserklärung geht dann der Nachlass des Verstorbenen auf die
Erben über. Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären
ihre Erbschaft, und damit verbunden zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden
Erben bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde
Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.
Autoimport durch
Ausländer in die Türkei
1) Deutsche Staatsbürger, die zu touristischen Zwecken in die Türkei reisen,
können ihr Kraftfahrzeug, wie Auto, Wohnwagen, Kleinbus, Motorrad, für
höchstens sechs Monate in einem Kalenderjahr vorübergehend in die Türkei
einführen. Nach Ablauf von sechs Monaten muss das Fahrzeug ausgeführt
werden. Für die Einfuhr wird beim Grenzzollamt anhand des Fahrzeugbriefes
das "Ein- und Ausfuhrformular für Kraftfahrzeuge" ausgefüllt
und das Fahrzeug wird in den Pass des Besitzers eingetragen.
2) Deutsche Staatsbürger,
die zu Arbeits-, Forschungs- oder Studienzwecken für eine bestimmte Zeit
in die Türkei reisen, können ihr Kraftfahrzeug begrenzt auf die Dauer
des Arbeitsvertrages, der Forschung oder des Studiums vorübergehend in
die Türkei einführen, wobei eine Kaution zu hinterlegen ist. Nach Ablauf
der Aufenthaltsdauer muss das Fahrzeug ausgeführt werden.
3) Deutsche Staatsbürger,
die im Zuge der Übersiedlung in die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft
erworben haben, können ihr Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt in die Türkei
einführen. Sie können sich innerhalb von drei Monaten nach der Ministerratsbeschluss
über ihre Einbürgerung im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, an die Zentralbank
der Republik Türkei wenden und die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für
ihr Kraftfahrzeug beantragen. Nach der Erteilung der Einfuhrgenehmigung
können sie ihr Fahrzeug zollpflichtig einführen.
Hausratimport durch
Ausländer in die Türkei
1) Ausländer, die zu Arbeits-, Forschungs- oder Studienzwecken in
die Türkei reisen, können ihren gebrauchten Hausrat für die Dauer von
mindestens zwei Jahren gegen Hinterlegung einer Kaution vorübergehend
einführen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Hausrat ausgeführt werden.
2) Ausländer, die
in die Türkei übersiedeln, können ihren gebrauchten Hausrat zeitlich unbegrenzt
einführen. Zu diesem Zweck ist zunächst vom Gouverneursamt (Regierungspräsident)
der Stadt, in der man sich aufhalten wird, die Aufenthaltsgenehmigung
einzuholen, anschließend ist durch das Gouverneursamt beim türkischen
Innenministerium der Antrag auf Genehmigung der Niederlassung in der Türkei
zu stellen. Nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen kann der gebrauchte
Hausrat eingeführt werden.